Statuten
Die Generalversammlung der Künstler*innen Vereinigung Tirol hat mit Mehrheitsbeschluss vom 28.9.2024 die Neufassung nachstehender Statuten beschlossen:
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1. Der Verein führt den Namen „Künstler*innen Vereinigung Tirol“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Innsbruck und erstreckt seine Tätigkeit vorwiegend auf das Gebiet des Bundeslandes Tirol und ist darüber hinaus national und international tätig.
§ 2 Zweck / Gemeinnnützigkeit
Der Verein ist gemeinnützig.
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung §§ 34 ff. und hat den Zweck, Kunst, insbesondere die zeitgenössischen bildenden Künste/visual arts, sowie die Verbesserung der Rahmenbedingungen künstlerischen Schaffens in Tirol zu fördern.
Weiters soll durch den Verein die Verbindung zwischen Künstler*innen und Publikum gepflegt und gefördert werden. Der Verein soll außerdem allgemein wichtige kulturelle und kulturpolitische Belange vertreten.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Der Vereinszweck soll durch folgende ideelle und materielle Mittel erreicht werden:
1. Als ideelle Mittel dienen:
- 1.1. Konzeption, Kuration, Organisation und Umsetzung von Ausstellungen in den Vereinsräumen, aber auch in anderen Lokalitäten inklusive im öffentlichen und digitalen Raum;
1.2. Ausrichtung eines strukturierten und internationalen Residency-Programms;
1.3. Projektierung, Planung, Organisation und Durchführung kultureller Aktivitäten und Veranstaltungen, die dem Kunstdiskurs dienlich sind (Informationsveranstaltungen, Symposien, Lesungen, Workshops, Künstler*innengespräche, Führungen, Dialogveranstaltungen, Atelierbesuche) im analogen und digitalen Raum;
1.4 Veranstaltung von Kulturveranstaltungen im analogen und digitalen Raum;
1.5. Öffentlichkeitsarbeit; Medienkontakt; Bereitstellung von Informationsmaterial; Betrieb einer Website; Herausgabe von elektronischen Newslettern; Veröffentlichung von Informationen über Social Media und sonstige elektronische Medien; Planung, Organisation und Durchführung von Pressekonferenzen und Pressemitteilungen sowie sonstiger Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und Werbung; Planung, Organisation, Gestaltung und Durchführung von Radiosendungen und Podcasts;
1.6. Herausgabe von Publikationen jeglicher Art;
1.7. Kulturvermittlung und Besucher*innenkommunikation;
1.8. Wahrung, Vertretung, Zusammenfassung und Förderung der kulturpolitischen, sozialen und anderen berufsspezifischen Interessen bildender Künstler*innen/visual artists;
1.9. Vertretung der Interessen der Mitglieder bei Kulturbehörden und öffentlichen Institutionen;
1.10. Vertretung in öffentlichen Körperschaften, Institutionen und Beiräten und Wahrnehmung eines allgemein politischen, insbesondere kulturpolitischen Mandats;
1.11. Durchführung und Betreuung von Wettbewerben und Ausschreibungen, insbesondere der Projektförderschiene Kunst im öffentlichen Raum Tirol;
1.12. Vermittlung und Organisation von Weiterbildungsmöglichkeiten für Künstler*innen;
1.13. Informationen für die Mitglieder durch regelmäßige Rundschreiben;
1.14. Vermittlung und Pflege von Kontakten zu Künstler*innenorganisationen, Kunstinstitutionen im In- und Ausland;
1.15. Kooperationen mit Bildungseinrichtungen und anderen Organisationen und Institutionen;
1.16. Planung, Organisation und Durchführung von Organisationseinheiten zur Zusammenarbeit und Koordination mit anderen Künstler*innenvereinigungen, Künstler*innenverbänden sowie anderen Interessenvertretungen und Berufsverbänden aus dem Kunst- und Kulturbereich im In- und Ausland;
1.17. Ausschreibung der Vergabe und Betreuung von Ateliers und Vermittlung von Gastateliers;
1.18. Beratung der Mitglieder in sämtlichen künstlerischen Tätigkeiten betreffenden Belangen sowie kulturpolitischen Belangen;
1.19. Einrichtung eines Gerätebestandes, Bereitstellung der Räumlichkeiten für Dritte;
1.20. Einrichtung und Betrieb von Fachbibliotheken;
1.21. Sammlung, Archivierung und Zugänglichmachen von Informationen und Archivmaterial sowie Planung, Organisation, Einrichtung und Betreuung der für die Sammlung und Zugänglichmachung der Informationen erforderlichen Einrichtungen wie Datenbanken, Bibliotheken und Verzeichnissen;
1.22. Betreiben eines Vereinsbüros für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins;
1.23. Betreiben eines Atelierhauses;
1.24. Betreiben von Ausstellungsräumlichkeiten.
1.25. Sofern dies dem Vereinszweck dient, ist der Verein weiters berechtigt, - sich an (gemeinnützigen oder nicht gemeinnützigen) Kapitalgesellschaften zu beteiligen,
– sich Erfüllungsgehilfen gemäß § 40 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) zu bedienen oder selbst als Erfüllungsgehilfe tätig zu werden,
-Geldmittel oder sonstige Vermögenswerte gemäß § 40a Z 1 BAO spendenbegünstigten Organisationen mit einer entsprechenden Widmung weiterzuleiten, sofern zumindest ein übereinstimmender Organisationszweck besteht,
-entgeltliche Lieferungen oder sonstige Leistungen gemäß § 40a Z 2 BAO ohne Gewinnerzielungsabsicht an andere gemeinnützige oder mildtätige Organisationen -zu erbringen, sofern zumindest ein übereinstimmender Zweck vorliegt,
-Geldmittel gemäß § 40b BAO für Preise und Stipendien zur Verfügung zu stellen.
2. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
- 2.1. Mitgliedsbeiträge;
2.2. Subventionen und andere öffentliche sowie private Förderungen;
2.3. Spenden und sonstige Zuwendungen;
2.4. Vermächtnisse, Schenkungen;
2.5. Verkäufe von (eigenen) Publikationen;
2.6. Vermögensverwaltung (Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung);
2.7. Erlöse aus dem Verkauf von Vermögensbeständen und Sachspenden;
2.8. Sponsoring, Werbeeinnahmen;
2.9. Erträgnisse aus Veranstaltungen und Unternehmungen lt. Abs. 1;
2.10. Einnahmen aus der Tätigkeit als Erfüllungsgehilfe, Einnahmen aus der Erbringung entgeltlicher Leistungen, Einnahmen durch Mittelweitergabe;
2.11. Einnahmen aus Fundraisingaktivitäten wie Crowdfunding, Benefizveranstaltungen, Bausteinaktionen und Flohmärkten;
Überschüsse aus all diesen angeführten Tätigkeiten müssen ausschließlich und unmittelbar der Förderung der gemeinnützigen Zwecke des Vereins dienen. Ist der Verein spendenbegünstigt, müssen gesammelte Spendenmittel ausschließlich für die im Zweck angeführten begünstigten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Gleiches gilt bei Ausscheiden aus dem Verein, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 GLIEDERUNG
Der Verein kann sich in eine beliebige Anzahl von Sektionen gliedern. Die Bildung sowie eine allfällige Auflösung einer Sektion obliegt dem Vereinsvorstand. Jede Sektion kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben, die diesen Statuten nicht widersprechen darf und vom Vorstand zu genehmigen ist. Jede Sektion ist ein rechtlich unselbstständiger Teil des Vereines.
§ 5 Arten der Mitgliedschaft
1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder können alle bildenden Künstler*innen/visual artists werden, die ihren Geburtsort oder den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Tirol haben.
3. Außerordentliche Mitglieder sind Expert*innen, die an der Arbeit des Vereins interessiert sind.
4. Fördernde Mitglieder sind physische und/oder juristische Personen, die den Verein mit einem für sie festgesetzten Mitgliedsbeitrag fördern.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden, die im Bereich der bildenden Künste/visual arts tätig sind und einen in Österreich nostrifizierten Hochschulabschluss einer Kunstuniversität vorweisen können. Sollten Bewerber*innen das Kriterium des in Österreich nostrifizierten Hochschulabschlusses einer Kunstuniversität nicht erfüllen, gibt es die Möglichkeit, dem Vorstand Arbeitsproben und Unterlagen für eine Aufnahme in den Verein vorzulegen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen an zwei festgelegten Terminen im Jahr. Ein Bewerbungsvorgang kann sowohl lediglich ein präsumtives Mitglied als auch mehrere präsumtive Mitglieder gleichzeitig umfassen. Ordentlichen Mitgliedern werden bei Aufnahme die Statuten des Vereins ausgehändigt.
2. Bei Aufnahme in den Verein sind neue ordentliche Mitglieder für ein Kalenderjahr vom Mitgliedsbeitrag befreit. Bei Aufnahme in der ersten Jahreshälfte gilt die Befreiung für das Kalenderjahr des Beitritts. Bei Aufnahme in den Verein in der zweiten Jahreshälfte gilt die Zahlungsbefreiung für das darauffolgende Kalenderjahr.
3. Über die Aufnahme von außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
4. Ein förderndes Mitglied wird auf Antrag an den Vorstand und durch die Einzahlung eines individuell vereinbarten jährlichen Mitgliedsbeitrag aufgenommen. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss.
2. Der freiwillige Austritt ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder kann nur zum 31.12. jedes Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 60 Tage vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich. Der freiwillige Austritt fördernder Mitglieder kann jederzeit stattfinden und ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen länger als zwei Jahre mit der Bezahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch nach einem diesbezüglichen Spruch des Vereinsschiedsgerichts wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten oder vereinsschädigenden Verhaltens verfügt werden. Der Ausschluss ist dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, gegebenenfalls nach den vom Vorstand erstellten Richtlinien.
2. Das Teilnahmerecht an der Generalversammlung steht jedem Mitglied zu. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht für den Vorstand steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. In einer finanziellen Notlage kann der Erlass des Mitgliedsbeitrags jährlich beim Vorstand schriftlich beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über den Antrag mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bei einer der regelmäßig stattfindenden Vorstandssitzungen.
4. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
5. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
6. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
7. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer*innen einzubinden.
§ 9 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
1. Generalversammlung (§§ 10 und 11),
2. Vorstand (§§ 12 bis 14),
3. Geschäftsleitung (§ 15),
4. Rechnungsprüfer*innen (§ 16),
5. Schiedsgericht (§ 17).
§10 Die Generalversammlung
1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer*innen oder auf Beschluss eines*einer gerichtlich bestellten Kurators*in binnen zwei Monaten nach Beschluss bzw. Einlangen des Antrages stattzufinden.
3. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, durch die Rechnungsprüfer*innen oder durch eine*n gerichtlich bestellte*n Kurator*in.
4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes ordentliches Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Auf jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied kann nur eine Stimme übertragen werden.
7. Die Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden sollen, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt ein Mitglied des Vorstands, wobei der Vorstand intern mit einfacher Stimmenmehrheit bestimmt, welches Mitglied des Vorstands den Vorsitz in der Generalversammlung führt.
§ 11 Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer*innen;
2. Beschlussfassung über den Voranschlag;
3. Wahl, Bestellung, Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer*innen;
4. Entlastung des Vorstands;
5. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
6. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern;
7. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
8. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen;
9. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer*innen und Verein.
§ 12 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens zehn und maximal zwölf Personen, und zwar aus:
1.1. dem aus drei Personen bestehenden Vorsitz,
1.2. dem*der Kassier*in,
1.3. dem*der Kassier*in-Stellvertreter*in,
1.4. dem*der Schriftführer*in,
1.5. dem*der Schriftführer*in-Stellvertreter*in,
1.6. dem aus mindestens drei, aber maximal fünf Personen bestehenden Beirat.
2. Es ist ausgeschlossen, dass eine physische Person gleichzeitig im Vorsitz vertreten ist und das Amt des*der Kassier*in und/oder der Schriftführung ausübt bzw. im Beirat vertreten ist. Mehrfachfunktionen im Vorstand sind somit ausgeschlossen.
3. Sämtliche Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf drei Jahre gewählt. Vorstandsmitglieder können sich immer wieder wählen lassen. Die Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jede*r Rechnungsprüfer*in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer*innen handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines*r Kurator*in beim zuständigen Gericht zu beantragen, der*die umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
4. Der Vorstand wird von einem Mitglied des Vorsitzes und/oder der Geschäftsleitung (§ 15) schriftlich oder mündlich einberufen. Sind sämtliche Mitglieder des Vorsitzes auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, hat jedes sonstige Vorstandsmitglied das Recht, den Vorstand einzuberufen.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Enthaltungen sind unzulässig außer bei Befangenheit. Bei Befangenheit ist der Abstimmung fernzubleiben.
7. Die Vorstandssitzung wird von einer zu Beginn einer jeden Sitzung gewählten anwesenden Person der Vorstandssitzung präsidiert.
8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsdauer erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung oder Rücktritt.
9. Ein Antrag, der von einem Mitglied an die Generalversammlung gestellt wird, kann bei Vorliegen schwerwiegender Gründe den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder nur auf rechtzeitig (mindestens drei Tage vor dem festgesetzten Termin) oder in einer eigens dafür anberaumten Generalversammlung entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt darf nicht zur Unzeit erfolgen, sodass dem Verein daraus Schaden erwüchse.
11. Vorstandssitzungen können auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer*innen („virtuelle Vorstandssitzung“) abgehalten werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung von Vorstandssitzungen unter physischer Anwesenheit der Teilnehmer*innen sinngemäß. Der Vorstand kann auch schriftliche Beschlüsse im Umlaufweg fassen. Details zur Abhaltung virtueller Vorstandssitzungen und Fassung von Umlaufbeschlüssen können vom Vorstand in einer vom Vorstand erlassenen Geschäftsordnung geregelt werden.
§ 13 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1. Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
2. Vorbereitung der Generalversammlung;
3. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
4. Verwaltung des Vereinsvermögens;
5. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern; Führen einer Mitgliederliste;
6. Aufnahme und Kündigung/Entlassung der Geschäftsleitung (§ 15) des Vereins;
7. Einrichtung und Erhaltung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses;
8. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
9. Beschluss einer Geschäftsordnung;
10. Festsetzen des Mitgliedsbeitrags von fördernden Mitgliedern.
§ 14 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
1. Der aus drei Personen bestehende Vorsitz vertritt den Verein nach außen. Bei Gefahr im Verzug ist der Vorsitz oder das einzelne Vorsitzmitglied berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, selbstständige Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. Der Vorstand ist berechtigt, für die Besorgung der laufenden Geschäfte und die damit verbundene Vertretung des Vereins nach außen die Geschäftsleitung zu bestellen und dieser die Befugnis einzuräumen, für den Verein zu zeichnen. Details betreffend den Abschluss von Rechtsgeschäften mit Dritten und die Abwicklung von Geldangelegenheiten durch diese bestellten Vertreter*innen sind in der Geschäftsordnung der Künstler*innen Vereinigung Tirol verankert.
2. Schriftliche Ausfertigungen, Verträge und Geldangelegenheiten des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift eines Vorsitzmitglieds und des*der Kassier*in. Vorsitz und Kassier*in können gemeinsam auch die Geschäftsleitung damit beauftragen. Bis zu einem ebenfalls in der Geschäftsordnung der Künstler*innen Vereinigung Tirol festgesetzten Schwellenwert ist es dem Vorstand auch gestattet, der Geschäftsleitung des Vereins, welcher der Vorstand die Befugnis eingeräumt hat, für den Verein zu zeichnen, zu gestatten, verpflichtende Urkunden, auch wenn diese Vermögenswerte Dispositionen zum Gegenstand haben, alleine zu zeichnen. Die entsprechenden Details sind in der Geschäftsordnung der Künstler*innen Vereinigung Tirol verankert.
3. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung des Vorstands.
§ 15 GESCHÄFTSLEITUNG
1. Direkt dem Vorstand ist die Geschäftsleitung des Vereins unterstellt.
2. Die Geschäftsleitung wird vom Vorstand für den Verein bestellt und erhält von diesem die Befugnis, für den Verein zu zeichnen.
3. Die Geschäftsleitung kann aus einer oder mehreren Personen bestehen.
4. Die Geschäftsleitung hat folgende Befugnisse: Unterstützung des Vorstands bei seinen in § 13 angeführten Aufgaben, Einstellung sowie Entlassung von Angestellten des Vereins, Beantragung von Subventionen, Entwicklung und kuratorische Betreuung des Jahresprogramms, künstlerische Programmleitung.
5. Der Vorstand hat die Bestellung der Geschäftsleitung zu veranlassen, wobei die Möglichkeit einer geteilten Geschäftsleitung besteht.
6. Aufgabe der Geschäftsleitung ist es, den Vorstand bei der Vertretung des Vereins nach außen zu unterstützen. Der Vorsitz und der*die Kassier*in zusammen können die Geschäftsleitung mit der Vertretung nach außen in allen Angelegenheiten schriftlich bevollmächtigen. Die Geschäftsleitung hat die Weisungen und die Beschlüsse der Generalversammlung zu befolgen.
7. Die genauen Aufgaben der Geschäftsleitung sind im jeweiligen Dienstvertrag und den Geschäftsordnungen geregelt.
8. Die Geschäftsleitung hat den Status eines*einer obligatorischen Teilnehmer*in in den Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht. Sie ist daher wie andere Vorstandsmitglieder zu den anberaumten Sitzungen des Vorstands einzuladen. Die Geschäftsleitung ist in der Generalversammlung teilnahme-, aber nicht stimm- und wahlberechtigt.
9. Die Geschäftsleitung hat dem Vorstand regelmäßig über ihre Tätigkeiten zu berichten.
10. Bei Gefahr in Verzug ist die Geschäftsleitung berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen. Sie ist jedoch verpflichtet, in diesem Fall mit mindestens einem Vorsitzmitglied vorab Kontakt aufzunehmen. Solche Anordnungen bedürfen der nachträglichen Genehmigung durch den Vorstand.
§ 16 Rechnungsprüfer*innen
1. Die zwei Rechnungsprüfer*innen, die keine Vereinsmitglieder sein müssen, werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer*innen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
2. Die Rechnungsprüfer*innen haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung bzw. des Jahresabschlusses zu prüfen. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfer*innen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer*innen haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Weiters müssen Insichgeschäfte sowie ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben aufgezeigt werden. Insbesondere haben die Rechnungsprüfer*innen die Überprüfung des Rechnungsabschlusses sowie einmal jährlich die Überprüfung von Buchführung und Kassa vorzunehmen.
3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer*innen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.
4. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer*innen die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt der Organe sinngemäß § 10 P. 8, § 11 P. 3 und § 12 P. 3, 8 und 10.
§ 17 Das Schiedsgericht
1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das vereinsinterne Schiedsgericht. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter*in schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter*innen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum*zur Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs nur bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder und mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. Vor der Anrufung und der Entscheidung des Schiedsgerichts ist der ordentliche Rechtsweg nicht zulässig.
§ 18 Auflösung des Vereines
1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Zusätzlich ist es erforderlich, dass bei einer außerordentlichen Generalversammlung, anlässlich welcher über die freiwillige Auflösung des Vereins abgestimmt wird, die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
2. Diese Generalversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie eine*n Liquidator*in zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese*r das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
3. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
§ 19 Verwendung des Vereinsvermögens bei Ausscheiden von Mitgliedern, bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks
1. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder im Falle der Auflösung des Vereins nicht mehr zurück als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen, der nach dem Zeitpunkt der Einlage zu berechnen ist.
2. Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen begünstigten Zwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vermögen der Körperschaft für die in dieser Rechtsgrundlage angeführten, gemäß § 4a Abs. 2 EStG 1988 begünstigten Zwecke zu verwenden.
§ 20 DIVERSITY-ERKLÄRUNG
Die Künstler*innen Vereinigung Tirol bekennt sich zu Diversität und begrüßt daher alle Mitglieder – unabhängig von Geschlecht, Nationalität, ethnischer und sozialer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Dis/Ability, Alter sowie sexueller Orientierung und Identität.